In Artikel 7 des Kapitels 7 der Allgemeinen Anforderungen an die biologische Sicherheit von Laboratorien der Volksrepublik China (GB19489-2008) zur Entsorgung biologischer Abfälle werden
7.19 Entsorgung
7.19.1 Die Behandlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Labor muss den Anforderungen nationaler oder lokaler Vorschriften und Normen entsprechen. Die zuständigen Behörden sind zu konsultieren und zu empfehlen.
7.19.2 Gefährliche Abfälle sind nach folgenden Grundsätzen zu entsorgen und zu beseitigen:
a) das Risiko der Handhabung, Sammlung, Beförderung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen minimieren;
b) Minimierung der schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt;
c) gefährliche Abfälle dürfen nur mit anerkannten Technologien und Methoden entsorgt und beseitigt werden;
d) Emissionen erfüllen die Anforderungen nationaler oder lokaler Vorschriften und Normen.

Biogefährdung kann
Konstruiert aus Polyethylen (PE), das gegen die meisten chemischen Verbindungen beständig ist.
Einteilige, blasgeformte Konstruktion weist keine Nähte auf, um Lecks zu entwickeln.
Der selbstschließende Deckel bleibt bei Nichtgebrauch geschlossen.
Konvexe Stollen bewegen sich leicht von Arbeitsstation zu Arbeitsstation.
Der Fußhebel öffnet den Deckel bis zu 60 Grad (max.), Um ihn freisprechen zu können.
Beschriftet zur einfachen Identifizierung.
Erfüllen Sie OSHA 29 CFR 1910.125 und UL
7.19.3 Es sollten Maßnahmen und Fähigkeiten vorhanden sein, um gefährlichen Abfall sicher im Labor zu handhaben und zu entsorgen.
7.19.4 Es sollte Richtlinien und Verfahren für die Handhabung und Beseitigung gefährlicher Abfälle geben, einschließlich Bestimmungen für Emissionsnormen und Überwachung.
7.19.5 Die Risiken der Behandlung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgungsmethoden sollten bewertet und vermieden werden.
7.19.6 Abfälle sind entsprechend den einschlägigen Normen zu entsorgen und zu entsorgen, je nach Art und Gefahr gefährlicher Abfälle.
7.19.7 Gefährliche Abfälle sind in speziell dafür vorgesehenen, zweckbestimmten und gekennzeichneten Behältern für die Beseitigung gefährlicher Abfälle in Mengen zu entsorgen, die die empfohlene Ladekapazität nicht überschreiten.
7.19.8 Scharfe (einschließlich Nadeln, Messer, Metall und Glas usw.) sind direkt in einem widerstandsfähigen Behälter zu entsorgen.
7.19.9 Gefährliche Abfälle sollten von geschultem Personal entsorgt und geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen werden.
7.19.10 Müll und Laborabfälle dürfen nicht gesammelt werden. Vor Sterilisation oder endgültiger Entsorgung an einem sicheren Ort aufbewahren.
7.19.11 Laborabfälle, die die einschlägigen Transport- oder Einleitungsvorschriften nicht erfüllen, sollten nicht aus dem Labor entfernt oder entsorgt werden.
7.19.12 Abfälle, die aktive, hoch pathogene biologische Faktoren enthalten, sollten im Labor sterilisiert werden.
7.19.13 Wenn die Vorschriften dies zulassen, können unbehandelte gefährliche Abfälle, sofern die Verpackungs- und Transportmethoden den Transportanforderungen für gefährliche Abfälle entsprechen, zur Entsorgung zu der bezeichneten Behörde befördert werden.





